A. HUND

I. „Unsichtbarer Gartenzaun“ (tierschutzwidrig?)

Abzulehnen sind Systeme, die mit Ultraschall arbeiten, so daß der Hund durch unangenehme Geräusche vom Draht ferngehalten werden soll. Da der Hund ein sehr gutes Gehör hat, sind die Grundstücke in der Regel zu klein, so daß der Hund ständig den unangenehmen Geräuschen ausgesetzt ist.

Bei Systemen, die mit Strom arbeiten (d.h. bei Annäherung an den Draht erhält der Hund einen Stromschlag), kann der Hund nicht lernen, dem Zaun auszuweichen, weil der Hund keinen optischen Zusammenhang zwischen dem Draht und dem Stromschlag herstellen kann. Dies kann dazu führen, daß der Hund es überhaupt nicht mehr wagt, den Garten zu betreten. Die einzige Ausnahme stellen Systeme dar, bei denen vor dem Stromschlag ein akustischer Signalton erzeugt wird. Aber auch hier muß das Grundstück sehr groß sein (mehrere tausend Quadratmeter), damit der Hund nach dem Warnton dem Zaun noch ausweichen kann.

II. Reizhalsbänder, z.B. Teletakt (tierschutzwidrig?)

Die Anwendung dieser Geräte zur Erziehung von Hunden ist mit der nicht abschätzbaren Gefahr erheblicher Schäden für das Wesen des Hundes verbunden. Näheres siehe Merkblatt Nr. 51 der TVT.

III. Bell-Stop-Geräte (tierschutzwidrig?)

(elektrische, chemische, geräuscherzeugende, luftstoßerzeugende) sind abzulehnen, weil eine natürliche Kommunikationsform des Hundes, nämlich das Bellen, unterdrückt wird.

Bellen bei alleingelassenen Hunden ist ein rudimentäres Wolfsverhalten, das ein Symptom von Angst, Stress und Frustration darstellt. Hier ist eine artgerechte Haltung und/oder eine Verhaltenstherapie angebracht.

Das Bellen an der Reviergrenzegehört (Grundstücksgrenze) zum normalen Territiorialverhalten. Auch hier muß im Problemfall eine Verbesserung der Haltungsbedingungen und/oder eine Verhaltenstherapie eingeleitet werden.

IV. Stachelhalsbänder, Endloswürger, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen (tierschutzwidrig?)

Diese Artikel arbeiten auf der Basis von Schmerzen und Verletzungen. Sie sollten durch geeignete Erziehung ersetzt werden.

V. Bälle und anderes Wurfspielzeug

Gefahr des Verschluckens. Auf dem einzelnen Spielzeug sollte vermerkt sein, für welche Größenklassen es geeignet ist. Bei einigen Materialien (z.B. Vinyl) besteht die Gefahr der Vergiftung und der Verletzung beim Zerbeißen und Verschlucken von einzelnen Teilen. Am besten geeignet sind Vollgummiprodukte.

VI. Knochen (tierschutzwidrig?)

Leider immer noch gern verwendet stellen Knochen, egal, ob roh oder gekocht, egal, ob vom Huhn, Schwein oder Rind eine Verletzungsgefahr für Zähne, Luftröhre und Darm dar. Dazu gehören auch die getrockneten Knochen vom Geflügel und Kaninchen, die es im Zoofachhandel zu kaufen gibt.

Schweineohren oder andere getrocknete Schweineteile müssen bei der Herstellung so behandelt worden sein, daß die Übertragung von Infektionen ausgeschlossen werden kann (z.B. Erhitzen auf mindestens 80°C Kerntemperatur über 10 Minuten). Fragen Sie Ihren Zoofachhändler danach!

B. KATZE

I. Katzenspielzeug 

Verletzungsgefahr: Durch Draht-, Glas-, Metall- oder Kunststoffteile in Fell-Spielzeug, durch Spielzeug aus Hartplastik, durch Hängenbleiben und Abschnüren von Körperteilen bei Spielzeug, das aufgehängt wird. Hängespielzeug kann unter Aufsicht durchaus Abwechslung bieten, muß aber unbedingt vor Verlassen des Zimmers entfernt werden.

Gefahr des Verschluckens von Wollfäden bei Wollknäueln, bei kleinen Bällen aus Alufolie, bei Schaumstoffbällen und Styroporbällen. Bei größeren Bällen besteht die Gefahr des Verschluckens von abgebissenen Teilen. Zu empfehlen sind z.B. Golfbälle, Squashbälle, aufziehbares Kinderspielzeug aus Metall, Vollgummispielzeug.

II. Katzenklos

Sehr bedenklich sind die Klos mit Deckel und zusätzlicher Türklappe, da Belüftungsprobleme entstehen. Die Katze kann unsauber werden, weil sie das Klo nicht mehr oder nur noch ungern aufsucht. Katzenklos sollten eine Mindestgröße von 60 x 40 cm haben, damit die Katze sich bequem darin drehen und hinhocken kann. Außerdem sollte der Rand hoch genug sein, um eine Verschmutzung der Umgebung zu vermeiden.

III. Katzenstreu

Abzulehnen sind eine Streu mit spitzen und scharfkantigen Steinchen, stark staubhaltige sowie parfümierte (deodorierte) Einstreu.

IV. Halsbänder (tierschutzwidrig?)

(Flohhalsbänder, Schmuckhalsbänder mit oder ohne Glöckchen)

Es besteht die große Gefahr des Hängenbleibens bis zur Erdrosselung durch das Halsband. Des weiteren besteht die Gefahr, daß die Katze beim Putzen mit einem Vorderlauf durch das Halsband schlüpft und sich in der Folge erhebliche Verletzungen in der Achselhöhle zuzieht. Das Tragen eines Glöckchens ist ohnehin unsinnig, da es wirkungslos ist.

Die Katze ist ein Lauer- und Sprungjäger, kein Verfolgungsjäger. Katzen sollten darum kein Halsband tragen, sondern durch Chip gekennzeichnet sein.

V. Katzenschutznetze (tierschutzwidrig?)

Bei Maschenweiten über 3 x 3 cm besteht die Gefahr, daß die Katze mit dem Kopf in der Netzmasche hängenbleibt (Gefahr des Erdrosselns). Zu empfehlen ist handelsüblicher „Kaninchendraht“.

VI. Lebensgefährlich sind Kippfenster, wenn

sie nicht durch entsprechende Schutzvorrichtungen (erhältlich im Zoofachhandel) gesichert sind.

VII. Kratzbäume

Zu empfehlen sind raumhohe, standsichere Kratzbäume, die den Katzen das Klettern und das Sitzen auf erhöhten Beobachtungsplätzen ermöglichen. Beides gehört zum normalen Katzenverhalten. Zumindest sollten Kratzmöglichkeiten so hoch sein, daß die Katze sich mit gestreckten Vorderbeinen in voller Höhe aufrichten kann.

 

Zu diesem Merkblatt
Dieses Merkblatt wurde erarbeitet vom Arbeitskreis 2 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (Kleintiere), (Stand 1993).

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