Neue Gebührenordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung (GOT) wurde am 13.2.2020 im Bundesgesetzblatt Nr. 6, Seite 158, verkündet.

Die Verordnung tritt damit am 14.2.2020 in Kraft, d. h. ab diesem Datum gilt für die Tierärzteschaft folgendes:

Mit Inkrafttreten sieht die Änderung der GOT vor, dass innerhalb des tierärztlichen Notdienstes mindestens mit dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden muss, zusätzlich ist die Erhebung einer Notdienstgebühr von 50,00 € vorgesehen. Die Verpflichtung, eine Notdienstgebühr und mindestens den zweifachen Gebührensatz zu erheben, entfällt für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechzeiten einer tierärztlichen Praxis, tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden. Wenn eine Praxis eine regulär Freitagabends bis 20:00 Uhr oder Samstagvormittags Sprechzeiten anbietet, so handelt es sich dabei nicht um einen tierärztlichen Notdienst. Es ändert sich für die regulären Sprechzeiten also nichts.

Die Bundestierärztekammer e. V. stellt im Zusammenhang mit der Änderung der GOT eine Information für Patientenbesitzer zur Verfügung.

Ihre Tierärztekammer Nordrhein